Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN von
STAN MEDIA – SOCIAL MEDIA AGENCY

stan media e.U.
Siezenheimerstraße 35
5020 Salzburg
ÖSTERREICH
00436606530729 – office@stan-media.com

I. Geltung

● stan media erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug
genommen wird.
● Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.
● Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende
Bedingungen des Vertragspartner werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von stan media ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
● Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksamen Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

II. Vertragsabschluss

● Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot der Agentur bzw. der Auftrag des Kunden, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Die Angebote von stan media sind freibleibend und unverbindlich.
● Der Vertrag kann mündlich via Videocall oder schriftlich erfolgen. Falls es mündlich erfolgt, wird er mit Einverständnis des Kunden recorded und abgespeichert.

III. Social Media Kanäle

● stan media weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich hin, dass die Anbieter von “Social Media Kanälen” (z.b. Facebook, Google, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und – Auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht das von der Agentur nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Die Agentur arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Die Agentur beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen und die Richtlinien von “Social Media Kanälen” einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so einen Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die Agentur aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.

IV. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

● Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des Kunden bzw. der Leistungsbeschreibung oder den Angaben im Vertrag. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der Schriftform.
● Alle Leistungen von stan media (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen etc) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt.
● Der Kunde wird von stan media unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird über alle Vorgänge informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Deutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von stan media wiederholt werden oder verzögert werden.
● Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logo etc) auf eventuelle bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. stan media haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird stan media wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde stan media schad- und klaglos; er hat sämtliche Nachteile zu ersetzen, die durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.

V. Fremdleistung / Beauftragter Dritter

● stan media ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen und/ oder derartige Leistungen zu substituieren. (“Besorgungshilfe”)
● Die Beauftragung bon Besorgungsgehilfen erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, in jedem Fall aber auch Rechnung des Kunden.
● stan media wird Besorgungsgehilfen sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderlichen fachliche Qualifikation verfügen.

VI. Termine

● Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen. stan media bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er stan media eine angemessene, mindestens aber 14 Tage Nachsicht gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an stan media.
● Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von stan media.
● Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern von stan media – entbinden stan media jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins (Postings, Grafiken etc.) Gleiches gilt wenn der Kunde mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen (z.B. Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen), im Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben.

VII. Rücktritt vom Vertrag

stan media ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn
● die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich ist oder trotz Setzung einer Nachfrist verzögert wird.
● berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren von stan media weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung von stan media eine taugliche Sicherheit leistet.

VIII. Honorar

● Wenn nichts anderes vereinbart ist, entstehen der Honoraranspruch für stan media für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. stan media ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.
● Für die erbrachten Leistungen und die Abgeltung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte erhält stan media mangels abweichender Vereinbarung ein Honorar in der Höhe von 25% des über die abgewickelten Werbeetats, wenn nicht anders im Vorhinein vereinbart. Das Honorar versteht sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
● Alle Leistungen von stan media, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle von stan media erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.
● Kostenvoranschläge von stan media sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von stan media schriftlich veranschlagten um mehr als 20% übersteigen, wird stan media den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
● Für alle Arbeiten von stan media, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt stan media eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich stan media zurückzustellen.

IX. Zahlung

● Die Rechnungen von stan media werden netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig und sind, sofern nicht anderes vereinbart wurde, binnen sieben Kalendertagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von 10% p.a. (Alternativ: 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank) als vereinbart. Gelieferte Waren bleiben bis zu vollständigen Bezahlung Eigentum von stan media.
● Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten , zu tragen.
● Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann stan media sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig.
● Der Kunde ist nicht berechtigt, eigenen Forderungen gegen Forderungen von stan media aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von stan media schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen.

X. Präsentationen

● Für die Teilnahme an Präsentationen steht stan media ein angemessenes Honorar zu, das mangels Vereinbarung zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand von stan media für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt.
● Erhält stan media nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen von stan media, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum von stan media; der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich stan media zurückzustellen. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichungen, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung ist ohne ausdrückliche Zustimmung von stan media nicht zulässig.
● Ebenso ist dem Kunden die weitere Verwendung der im Zuge der Präsentationen eingebrachten Ideen und Konzepte untersagt und zwar unabhängig davon, ob die Ideen und Konzepte urheberrechtlichen Schutz erlangen. Mit der Zahlung des Präsentationshonorar erwirbt der Kunde keinerlei Verwertungs- und Nutzungsrechte an den präsentierten Leistungen.
● Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von stan media gestaltet Werbemitteln verwertet, so ist stan media berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.

XI. Eigentumsrecht und Urheberschutz

● Alle Leistungen von stan media einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginal im Eigentum von stan media und können von stan media jederzeit – insbesondere bei Beendigung der Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das echt der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit stan media darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich nur für die Dauer des Agenturverträgen nutzen. Der Erwerben von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen von stan media setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von stan media dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.
● Änderungen von Leistungen von stan media, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von stan media und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig
● Für die Nutzung von Leistungen von stan media, die übe den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung von stan media erforderlich. Dafür steht stan media und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
● Für die Nutzung von Leistungen von stan media bzw. von Werbemitteln, für die stan media konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung von stan media notwendig.
● Dafür steht stan media im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrags nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

XII. Kennzeichnung

● stan media ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf stan media und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
● stan media vorbehalten des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf einigen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehenden Geschäftsbeziehung hinzuweisen.

XIII. Gewährleistung und Schadenersatz

● Der Kunde hat allfällige Reklamationen unverzüglich, jedenfalls jedoch innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch stan media schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden zu das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung durch stan media zu.
● Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Kunde stan media alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. stan media ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn die unmöglich ist, oder für die stan media mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.
● Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten stan media ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Kunden zu beweisen
● Schadensersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit Der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mangelfolgeschäden oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von stan media beruhen.
● Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schaden geltend gemacht werden
● Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit der Auftragswert exklusiver Steuern begrenzt

XIV. Haftung

● stan media wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare Risiken hinweisen. Jegliche Haftung von stan media für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn stan media ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet stan media nicht für Prozesskosten, eigenen Anwaltskosten des Kunden oder Kosten und Urteilsveröffentlichung sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.
● stan media haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften lediglich für Schäden, sofern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichter Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit der Geschädigte zu beweisen.

XV. Anzuwendendes Recht

● Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und stan media ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der international Veweisungsnormen anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

XVI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

● Erfüllungsort ist der Sitz von stan media.
● Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen stan media und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz von stan media örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart.